1. Der Film

1.1 Die Herstellung des Films erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Drehbuchs/Storyboards, Layoutfilms und/oder des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Drehbeginn.

1.2 FLMRSS wird den Film nach dem zugrunde liegenden Drehbuch in einer Qualität herstellen, die dem durch seine Musterrolle (Showreel) bzw. durch Referenzvideos auf der website www.FLMRSS.com erwiesenen Qualitätsstandards seines Betriebes entspricht.

1.3 FLMRSS trägt die ausschließliche Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Films als Ganzes und seiner Teile.

1.4 Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Films und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisungen insoweit befolgt worden sind.

1.5 Der Auftraggeber ist für die Lizensierung der im Film verwendeten Musik zuständig. FLMRSS übernimmt keinerlei Verantwortung bei einer Sperrung des Films durch Dritte.

2. Kosten

2.1 Der vereinbarte Herstellungspreis bezieht sich auf sämtliche Kosten der Erstellung des Negativs sowie einer Positivkopie bzw. MAZ-Master. Er ist für FLMRSS verbindlich, sofern der Film nach den bei Auftragserteilung gegebenen Richtlinien und Unterlagen hergestellt wird.

2.2 Etwaige Mehrkostenforderungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers hat FLMRSS vorher anzukündigen. Geschieht dieses nicht, können Mehrkosten nur in Höhe von 50% der Herstellungskosten geltend gemacht werden. Will FLMRSS vom genehmigten Drehbuch abweichen, und werden dadurch Mehrkosten verursacht, bedürfen diese der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.

2.3 Die Auswahl der Schauspieler, Modelle und Sprecher bedarf der Abstimmung mit dem Auftraggeber. Wünscht der Auftraggeber die Beschäftigung von Darstellern, Sprechern oder sonstigen Mitwirkenden, muss er dafür die alle Kosten tragen.

3. Herstellung

3.1 Die Herstellung beginnt mit der schriftlich bestätigten letzten Besprechung vor der Produktion oder, sofern ein solches nicht erfolgt, mit der Annahme des schriftlichen Auftrags bzw. mit der Bestätigung des Angebots.

3.2 FLMRSS gibt dem Auftraggeber bzw. einem Vertreter der verantwortlichen Agentur die Möglichkeit, bei allen entscheidenden Phasen der Filmherstellung anwesend zu sein. Der Auftraggeber oder die verantwortliche Agentur soll vor Beginn der Herstellung einen verantwortlichen Mitarbeiter benennen, der allein befugt ist, anstehende Fragen zu entscheiden und Weisungen zu erteilen. Weisungen dieses Beauftragten während der Filmherstellung sind auch dann verbindlich, wenn sie nicht schriftlich bestätigt werden.

3.3 Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, FLMRSS im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text-)Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese umgehend und in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine aufwendige Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass FLMRSS die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.

3.4 Hat der Auftraggeber nach der Auftragserteilung, aber vor Beginn der Herstellung Änderungswünsche, ist FLMRSS verpflichtet, die Änderungen – notfalls kostenpflichtig - vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, soweit die Änderungen nicht so in die künstlerische und technische Gestaltung eingreifen, dass FLMRSS die Verantwortung nicht übernehmen kann. Im letzteren Fall ist FLMRSS berechtigt, die Änderung abzulehnen. Dem Auftraggeber steht dann ein gesondertes Kündigungsrecht zu. Die bis dahin angefallenen Vorkosten hat er zu erstatten. Änderungswünsche nach Beginn der Herstellung sind nur zu berücksichtigen, wenn eine Einigung über die zusätzlichen Kosten erfolgt, und FLMRSS ihnen zustimmt.

3.5 Werden Aufnahmen auf Veranlassung des Auftraggebers in dessen eigenen oder in fremden Werken oder Betrieben durchgeführt, ist eine Haftung FLMRSS für Betriebsstörungen ausgeschlossen.

3.6 FLMRSS trägt das Risiko des Verlustes, der Beschädigung oder des Missratens des Films bis zur Abnahme. FLMRSS versichert das Negativ bzw. die Aufzeichnung während der Produktion in Höhe der Gesamtproduktionskosten, so dass die unverzügliche Neuherstellung des Werks finanziell gewährleistet ist, falls das Material verloren geht. FLMRSS haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Verlust bzw. Beschädigung des FLMRSS zur Bearbeitung übergebenen Materials beschränkt sich die Haftung auf die Ersatzlieferung von Rohfilm bzw. Rohmaterial in der Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Für den Verlust von Daten und Programmen haftet FLMRSS insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von FLMRSS.

4. Abnahme

4.1 FLMRSS wird unmittelbar nach Fertigstellung des Films dem Auftraggeber eine Musterkopie zustellen, der mit Passwort geschützten Film auf einen Server laden oder diesen in seinen Geschäftsräumen vorführen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Film in der hergestellten Fassung abnimmt. Erfolgt innerhalb von 7 Tagen keine Äußerung des Auftraggebers, gilt der Film als abgenommen.

4.2 Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch in 7 Tagen nach Lieferung erfolgen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Beanstandungen, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten im Rahmen der Konzeption beruhen, können lediglich einmalig geltend gemacht werden. FLMRSS ist nicht verpflichtet, nach erfolgter Korrektur weitere rein künstlerische Änderungen vorzunehmen.

4.3 Der Auftraggeber kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn FLMRSS diese Pflichtverletzung zu vertreten hat. Künstlerische Differenzen innerhalb der vereinbarten Konzeption stellen keinen Mangel dar.

4.4 Sofern der Film nach dem genehmigten Drehbuch gefertigt ist und qualitativ den Anforderungen entspricht, und, soweit er vom Drehbuch abweicht, nur Abweichungen enthält, die auf Weisungen des Auftraggebers beruhen oder von diesem genehmigt sind, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet (Ausschluss so genannter Geschmacksretouren).

4.5 Im übrigen gelten für etwaige Mängel die gesetzlichen Vorschriften.

5. Lieferfrist

5.1 Der Zeitpunkt der Ablieferung der Musterkopie wird zwischen FLMRSS und Auftraggeber bei der letzten Besprechung vor Produktionsbeginn festgelegt. FLMRSS unterrichtet den Auftraggeber im übrigen über den zeitlichen Ablauf der Herstellungsarbeiten. Sollte kein genauer Ablieferungstermin vereinbart werden so gilt eine Lieferfrist von 8 Wochen.

5.2 Erkennt FLMRSS, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann, hat der den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten.

5.3 Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc., keine Lizensierung von verwendeter Musik oder Footage), kann der Fertigstellungstermin mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte bzw. unterbrochen war. Die Voraussetzung dafür ist, dass binnen dieser Zeit bei Zugrundelegung eines vernünftigen wirtschaftlichen Maßstabes die Fertigstellung möglich ist. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, so ist FLMRSS berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen.

5.4 Wird der Zeitplan aus Gründen überschritten, die FLMRSS trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht beeinflussen kann ( z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.), verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt entsprechend.

5.5 Hält FLMRSS den Abgabetermin nicht ein, ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm eine angemessenen Nachfrist zu setzen, binnen derer FLMRSS die Musterkopie abzuliefern hat. Im übrigen gelten für die Haftung die gesetzlichen Vorschriften.

6. Rechtsübertragung

6.1 FLMRSS verpflichtet sich, die Rechte in dem Umfang zu erwerben, wie es zur Verwirklichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Demzufolge überträgt FLMRSS dem Auftraggeber die ausschließlichen Nutzungsrechte an und aus dem Film zur Verwertung im vereinbarten Umfang (zeitlich und räumlich), soweit sie FLMRSS selbst zustehen, von den Filmschaffenden nach den bestehenden Tarifverträgen übertragen worden sind oder in anderer Weise von dem Berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben sind.

6.2 Beabsichtigt der Auftraggeber nach Fertigstellung des Films eine Ausdehnung des Nutzungsrechts hinsichtlich einer zeitlichen oder räumlichen Beschränkung, wird FLMRSS, soweit dieses möglich ist, dem Auftraggeber die entsprechenden Nutzungsrechte gegen Zahlung der üblichen oder, sofern eine solche nicht feststellbar ist, einer angemessenen Vergütung abtreten. Die entsprechende Verlängerung oder Ausdehnung der Nutzungsrechte wird FLMRSS nur aus wichtigem Grund verweigern.

6.3 Will der Auftraggeber über die vereinbarte Nutzung des Films hinaus Rechte am Film erwerben, muss hierüber mit FLMRSS eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.

6.4 Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, insbesondere das ausschließliche Recht den Film im Fernsehen auszustrahlen und in öffentlichen Filmtheatern vorzuführen sowie Kopien des Films zu verbreiten. Soweit die Tonträger-, Aufführungs- und Senderechte der GEMA oder ähnlichen Organisationen zustehen, werden diese nicht übertragen.

6.5 Der Auftraggeber hat das recht, fremdsprachliche Fassungen des Films herzustellen oder herstellen zu lassen, den Film in fremden Sprachen zu synchronisieren oder zu untertiteln. Hierdurch darf das künstlerische Ansehen der Beteiligten nicht gröblich verletzt werden.

6.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen oder von FLMRSS genehmigten Änderungen durch FLMRSS selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.

6.7 Der Auftraggeber ist befugt, das Nutzungsrecht im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzung ganz oder teilweise zu übertragen oder die Rechte durch Dritte ausüben zu lassen.

6.8 Der Übergang der Rechte erfolgt mit Ablieferung der Musterkopie an den Auftraggeber und Bezahlung der Herstellungskosten. Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der von FLMRSS erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. FLMRSS kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

6.9 Das Eigentum an dem Bild- und Tonnegativ sowie an allen für die Herstellung des Films von FLMRSS selbst erstellten Materialen wie Drehbücher, Unterlagen verbleiben bei FLMRSS. FLMRSS überträgt dem Auftraggeber keine Rechte hinsichtlich der während der Herstellung des Films entstandenen Materialen und Unterlagen, insbesondere auch nicht hinsichtlich der während eines etwaigen Castings entstandenen Aufnahmen.

Sollte der Auftraggeber den Erwerb von Bild- unf Tonmaterial wünschen, muss über den Preis und über die Nutzung eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden.

6.10 FLMRSS steht dafür ein, dass es über die übertragenen Rechte noch nicht anderweitig verfügt hat und dass diese Rechte nicht gegen Urheberrechte oder sonstige Persönlichkeitsrechte eines Dritten verstoßen. FLMRSS stellt auf eigene Kosten den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der Auftraggeber wird FLMRSS unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Andernfalls erlischt der Freistellungsanspruch.

6.11 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf FLMRSS - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers - nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Die Zahlung der Filmherstellungskosten erfolgt rein netto. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt folgende Zahlungsregelung:

50% bei Auftragsbestätigung und 50% nach Abnahme des Films. Erst bei vollständiger Bezahlung ist es dem Auftraggeber gestatten den Film zu veröffentlichen.

7.2 Soweit in der Preiskalkulation Vorkosten, wie Reisen, Casting und Motivsuche aufgeführt sind, werden diese bei Auftragserteilung in voller Höhe fällig.

7.3 Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung im Verzug oder ist ausdrücklich Stundung vereinbart worden, hat der Auftraggeber Zinsen in der Höhe zu übernehmen, wie sie FLMRSS von der Hausbank in Rechnung gestellt werden (einschließlich etwaiger Provisionen und Kreditbearbeitungskosten), mindestens jedoch in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

8. Kopien und Aufbewahrung

8.1 FLMRSS darf sich Kopien des produzierten Films für eigene Werbezwecke (z.B. auf der Webseite) herstellen und diese vorführen, jedoch erst, wenn der Film seitens des Auftraggebers im Einsatz ist.

8.2 Das Original Bild- und Tonnegativ sowie etwaige für die Ergänzung oder auch Änderung üblicherweise benötigten Materialien werden von FLMRSS für 1 Jahr kostenlos eingelagert. Danach wird das Orginal Bild- und Tonnegativ unwiderruflich gelöscht. Wünsch den Auftraggeber die Sicherung des Orginal Bild- und Tonmaterial über die Frist von einem Jahr so hat er die dafür die Kosten zu tragen. FLMRSS wird bei Anfrage des Kunden ein Angebot vorlegen.

8.3 Nach Ablauf des einen Jahrs muss die Agentur oder der Auftraggeber entscheiden, ob das Material weiter – ab dann aber kostenpflichtig – eingelagert oder vernichtet werden soll.

9. Grafikdesign

9.1 Erstellung und Abnahme Die Erstellung von Grafikdesign erfolgt nach den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Briefings, Layouts und/oder den schriftlich niedergelegten Ergebnissen der letzten Besprechung vor Beginn der Arbeiten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gelieferten Entwürfe innerhalb von 14 Tagen zu prüfen und schriftlich abzunehmen oder etwaige Änderungswünsche mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gelten die Entwürfe als abgenommen.

9.2 Korrekturen und Änderungswünsche Im vereinbarten Preis ist eine Korrekturrunde enthalten. Weitere Änderungswünsche werden nach vorheriger Ankündigung und Zustimmung des Auftraggebers gesondert berechnet. Änderungswünsche, die eine wesentliche Änderung des ursprünglichen Briefings bedeuten, bedürfen einer neuen Vereinbarung über den Umfang und die Vergütung der zusätzlichen Arbeiten.

9.3 Abrechnung auf Stundenbasis Sämtliche Leistungen im Rahmen des Grafikdesigns werden auf Stundenbasis abgerechnet. Die aktuell gültigen Stundensätze werden im jeweiligen Vertrag oder Angebot festgehalten.

9.4 Rechteübertragung FLMRSS überträgt dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung die Nutzungsrechte an den erstellten Grafiken. Diese Rechte umfassen die vereinbarte Nutzung in Print- und digitalen Medien. Eine weitergehende Nutzung bedarf einer gesonderten Vereinbarung. FLMRSS behält sich das Recht vor, die erstellten Grafiken für Eigenwerbung zu verwenden, sobald diese vom Auftraggeber veröffentlicht wurden.

10. Webdesign

10.1 Leistungsumfang und Abnahme Die Erstellung von Websites erfolgt nach den vom Auftraggeber genehmigten Layouts, Wireframes und/oder schriftlichen Spezifikationen. Nach Fertigstellung des Designs wird die Website dem Auftraggeber zur Abnahme vorgelegt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb von 14 Tagen eine Erklärung über die Abnahme oder Änderungswünsche abzugeben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gilt die Website als abgenommen.

10.2 Korrekturen und Änderungswünsche Im vereinbarten Preis ist eine Korrekturrunde enthalten. Zusätzliche Änderungen, die nicht durch das ursprüngliche Briefing abgedeckt sind, werden nach vorheriger Ankündigung und Zustimmung des Auftraggebers gesondert berechnet. Wesentliche Änderungen am Design oder an den Funktionen der Website bedürfen einer neuen Vereinbarung.

10.3 Abrechnung auf Stundenbasis Sämtliche Leistungen im Rahmen des Webdesigns werden auf Stundenbasis abgerechnet. Die aktuell gültigen Stundensätze werden im jeweiligen Vertrag oder Angebot festgehalten.

10.4 Rechteübertragung und Hosting Mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung überträgt FLMRSS dem Auftraggeber die Nutzungsrechte an der erstellten Website. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Website auf einem Server seiner Wahl zu hosten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bleiben alle Rechte an verwendeten Vorlagen, Quellcodes und Dokumentationen bei FLMRSS. Eine Weitergabe oder Änderung des Quellcodes durch Dritte bedarf der Zustimmung von FLMRSS.

10.5 Wartung und Pflege Sofern nicht anders vereinbart, ist FLMRSS nach Abschluss des Projekts nicht für die Wartung und Pflege der Website verantwortlich. FLMRSS bietet jedoch auf Wunsch des Auftraggebers entsprechende Wartungsverträge an, die gesondert vereinbart und vergütet werden müssen.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Abänderungen dieser allgemeinen Bedingungen und ihnen vorhergehender besonderer Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Erklärungen per Fax oder per E-Mail gelten entsprechend.

11.2 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt.

11.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von FLMRSS in Essen.

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